Hallig Segel Club

auf Hooge e.V.

Leif Boyens

Volkertswarft 1
25859 Hallig Hooge

info@hsc-hooge.de
Tel.: 04849-261

"Qualitätssiegel-maritim"
"Qualitätssiegel-maritim"

Satzung des HSCH e.V.

Satzung

des

Hallig-Segel-Club auf Hooge HSCH e.V. 

 

§1

Der Verein führt den Namen 

Hallig-Segel-Club auf Hooge HSCH e.V. 

und hat seinen Sitz auf Hallig Hooge.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Husum unter der Nummer 8 VR 99 eingetragen. 

§2

Zweck des Vereins ist die Pflege des Segel- und Motorbootsportes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausbildung der Jugend zum Wassersport. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein lehnt eigene Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller, wirtschaftlicher oder rassischer Art ab. 

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwenungen aus Mitteln des Vereins. 

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigung, begünstigt werden. 

§5

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportverband Schleswig-Holstein, der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der gleichen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat. 

§6

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§7

Der Stander des Vereins ist wie folgt beschrieben:
In einem goldenen, spitzwinkligen Dreieck befindet sich ein geometrischer Innenkreis in Blau, in ihm der Riss der Hallig Hooge in Grün, darin die Druckbuchstaben HSCH in Weiß. 

§8

Die Mitglieder setzen sich zusammen aus: 

a) Ordentlichen Mitgliedern 

b) Ehrenmitgliedern. 

Zu a):
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen mit einem Alter von mindestens 16 Jahren, die den Sport im Rahmen des Vereins aktiv fördern; 

zu b):
Ehrenmitglied ist derjenige, der von der Mitgliederversammlung dazu ernannt wird, weil er sich um den Verein oder den Segel- und Motorbootsport allgemein besonders verdient gemacht hat. 

§9

1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein. 

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber, für den Fall der Aufnahme, die Satzung an. Über die Aufnahme der Mitglieder in den Verein beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Bei einer Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand hat der Bewerber das Recht, binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstandes um eine Entscheidung der Mitgliederversammlung über seinen Aufnahmeantrag zu ersuchen. Die Entscheidung erfolgt auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. 

3. Die Rechte und Pflichten des Mitglieds beginnen mit dem Tag der Aufnahme. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Kündigung seitens des Vereins oder Ausschluss. 

4. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand mit vierwöchiger Kündigungsfrist zum Quartalsende beendet werden. 

§ 10

Organe des Vereins sind: 

1.    die Mitgliederversammlung 

2.    der Vorstand 

§ 11

Die Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal des Jahres am Sitz des Vereins statt. Sie wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter mindestens einen Monat vorher durch ein Schreiben in Textform einberufen. Für die Rechtzeitigkeit genügt die Absendung des Einladungsschreibens. Die Mitgliederversammlung hat u.a. folgende Aufgaben: 

a)     Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Jahr 

b)    Bericht des Jugendwartes

c)     Entlastung des Vorstandes

d)    Wahlen des Vorstandes      

e)    Festsetzung des Aufnahme- und Mitgliedsbeitrages und der jährlichen Arbeitsleistung. 

Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 

§ 12

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich wünschen. 

§ 13

Der Vorstand besteht aus:

a)    dem Vorsitzenden,

b)    dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c)    dem Schriftführer,

d)    dem Kassenwart,

e)    dem Schlengel- und Bootswart,

f)      dem stellvertretenden Schlengel- und Bootswart,

g)    dem Jugendwart 

und

h)    dem stellvertretenden Jugendwart.

Der gesamte Vorstand wird im Rahmen einer Mitgliederversammlung gewählt.

§ 14

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder kann den Verein allein vertreten.

§15

Soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht anders bestimmen, werden alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder gefasst und sind verbindlich. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied ist geheim abzustimmen. Stimmberechtigt sind nur ordentliche oder Ehrenmitglieder. 

§ 16

Es kann ein Förderkreis gebildet werden. Förderer ist derjenige, der, ohne Mitglied zu sein, den Verein ideell oder wirtschaftlich unterstützt. Förderer ist, wer als solcher vom Vorstand schriftlich anerkannt ist. Über die Ablehnung einer Anerkennung oder die Aberkennung der Fördereigenschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Es wird ein Fördermindestbeitrag von 30,00 Euro erbeten. 

§ 17

Eine Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3⁄4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung zustimmen und mindestens 50 % dieser Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag einen Monat vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingebracht haben und dieser Antrag als Tagesordnungspunkt ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde. Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann auch gefasst werden, wenn auf der entsprechenden Versammlung mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist eine Abstimmung nicht möglich, so ist innerhalb von 4 Wochen eine Versammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschließt. Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls der sportlichen Zweckbestimmung fällt das Vereinsvermögen an den „Landessportverband Schleswig-Holstein“, der alsbald für Förderung der gleichen gemeinnützigen sportlichen Zwecke das Vermögen zu verwenden hat. 

§ 18

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Husum zuständig.